Nach dem von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf soll das Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz in verschiedenen Bereichen angepasst werden. Wir haben exemplarisch drei, aus unserer Sicht wichtige Punkte, herausgegriffen.

Weitere Informationen ergeben sich aus dem Gesetzentwurf mit Erläuterungen, der unter dem Link http://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/13196-17.pdf abrufbar ist.

Ab Seite 415 ist eine Synopse zwischen der aktuellen Fassung und dem eingebrachten Referentenentwurf aufgeführt.

 

  • Altersgrenze
    Wenn Bedarf besteht, können die Gemeinden die Altersgrenze für die aktiven Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilung vom 63. Lebensjahr bis zum 67. Lebensjahr erweitern. Im Übrigen können auch die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung nachdem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst noch bestimmte feuerwehrdienstliche Tätigkeiten wahrnehmen, etwa bei der Gerätewartung oder bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung.
  • Wahrnehmung von Kernaufgaben
    Durch die Eingrenzung des Aufgabenbereichs der Feuerwehr auf ihre Kernaufgaben soll sichergestellt werden, dass die Belange der Arbeitgeber stärker als bisher berücksichtigt werden, die Belastungen der Unternehmen durch
    den Feuerwehrdienst ihrer Mitarbeitenden sich in zumutbaren Grenzen halten und ehrenamtliche Feuerwehrangehörige grundsätzlich nur noch bei Feuerwehreinsätzen, nicht aber für feuerwehrfremde Aufgaben, wie die Fahrbahnreinigung von Ölspuren, den Arbeitsplatz verlassen müssen. Übungen und andere Veranstaltungen der Feuerwehr sollen grundsätzlich nur noch außerhalb der Arbeitszeit der Feuerwehrangehörigen stattfinden.
  • Öffentlich-rechtliche Partnerschaftsvereinbarungen
    Ehrenamt und berufliche Anforderungen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen, wenn ehrenamtlicher Feuerwehrdienst auch vor dem Hintergrund eines geänderten Freizeitverhaltens und stärkerer beruflicher Inanspruchnahme künftig noch leistbar sein soll. Dabei sind die kommunalen Aufgabenträger auf eine aktive Unterstützung der Wirtschaft angewiesen. Zur Förderung der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Wirtschaft soll im Gesetz ausdrücklich der Abschluss öffentlich-rechtlicher Partnerschaftsvereinbarungen zwischen kommunalen Aufgabenträgern und Betrieben zugelassen werden.