1. Für das Gebiet des Kreises Rhein-lahn ist am 15.03.1979 ein Feuerwehrverband gegründet worden, der den Namen Kreisfeuerwehrverband Rhein-lahn eV.“ (KFV Rhein-lahn e.V.) führt.
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Bad Ems.
    Er ist rechtsfähiger Verein im Sinne § 21 BGB und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz unter der Nr. 2150 eingetragen.
  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
    im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung und zwar
    insbesondere durch

    1. Förderung des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des Rettungswesens, des
      Katastrophenschutzes und des Umweltschutzes im Kreis Rhein-lahn,
    2. Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit allen am Brandschutz, der Allgemeinen
      Hilfe, des Rettungswesen, des Umweltschutzes und Katastrophenschutz interessierten
      und für diese verantwortlichen Stellen,
    3. Pflege der Idee des freiwilligen Feuerwehrwesens,
    4. Vertretung der Interessen aller aktiven Angehörigen und der Alterskameraden der Mitgliedswehren und der Jugendfeuerwehren im Rhein-lahn-Kreis,
    5. Soziale Fürsorge für die Feuerwehrangehörigen,
    6. Herstellung und Förderung der Zusammenarbeit unter den Feuerwehren,
    7. Förderung und Betreuung der Jugendfeuerwehren im Rhein-lahn-Kreis im Sinne der Jugendordnung,
    8. Förderung des Feuerwehrmusikwesens
  2. Wirtschaftliche, auf Gewinn abzielende Zwecke, politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
  3. Der Kreisfeuerwehrverband Rhein-lahn e.V. ist – sofern die Verbandsversammlung keine anderen Beschlüsse hierzu trifft – Mitglied des landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz im Deutschen Feuerwehrverband.
  1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes können sein:
    1. Die Feuerwehren im Rhein-lahn-Kreis als Verbandsgemeinde-, Stadt- oder Ortsfeuerwehr
    2. Die Jugendfeuerwehren im Rhein-lahn-Kreis
    3. Die Altersabteilungen der Feuerwehren im Rhein-lahn-Kreis
    4. Die Musikzüge der Feuerwehren im Rhein-lahn-Kreis
    5. Die von den Feuerwehren bei Veranstaltungen eingesetzten Helfer
    6. Die Fördervereine und Ortsverbände der Feuerwehren im Rhein-lahn-Kreis
    7. Einzelpersonen des Feuerwehrwesens im Rhein-Lahn-Kreis
  2. Fördemde Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, welche die Aufgaben des Verbandes durch fachlichen Rat oder finanzielle Hilfe unterstützen wollen.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsvorstand. Die Mitgliedschaft wird mit der Anmeldung wirksam. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Verbandes.
  4. Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen, wenn er mindestens drei Monate vorher schriftlich (durch Einschreiben) dem Vorsitzenden erklärt worden ist. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an das Vermögen des Kreisfeuerwehrverbandes.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es die Beschlüsse der Verbandsorgane nicht befolgt oder gegen die Interessen des Verbandes verstößt. Über den Ausschluss beschließt nach Feststellung des Tatbestandes der e Vorstand ( § 9 Abs. 8) mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats vom Tage der Zustellung an, kann das Mitglied die EntSCheidung der Verbandsversammlung ( § 8 Abs. 5) beantragen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung.
Alle Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und
Veranstaltungen des Verbandes teil. Sie sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung
seiner Aufgaben zu unterstützen.
Persönlichkeiten, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes durch die Verbandsversammlung zu Ehrenmitgliedem emannt
werden.
  1. Organe des Verbandes sind
    1. Die Verbandsversammlung (Delegiertenversammlung) und
    2. der Verbandsvorstand, § 9.
  2. In die Organe können mit Ausnahme des FBL Alterskameraden nur aktive Mitglieder der Feuerwehren gewählt werden.
  1. Die Verbandsversammlung besteht aus
    1. Den Mitgliedern des Vorstandes,
    2. den von den Mitgliedsfeuerwehren benannten Delegierten,
    3. den Ehrenmitgliedern
  2. Die Mitglieder entsenden je angefangene 40 Mitglieder einen Delegierten. Die Delegierten werden von den Verbandsgemeinde-, Stadt- oder Ortsfeuerwehren dem Verbandsvorsitzenden benannt.
  3. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Übertragung von Stimmrechten an einen anderen Delegierten ist zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten. Über das Verfahren der Stimmabgabe entscheidet die Verbandsversammlung selbst. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für das vorhergehende Rechnungsjahr bezahlt worden sind. Fördende und Ehrenmitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Verbandsversammlung teil. Sie haben kein Stimmrecht.
  4. Die Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden geleitet, der sie jährlich mindestens einmal einberuft. Die Einberufung muss spätestens 14 Tage vor dem Termin durch Mitteilung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Auf Antrag von mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Delegierten ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Verbandsversammlung einzuberufen.
  5. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
  6. Über jede Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.
Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Verbandsvorsitzenden, des Verbandsvorstandes und zwei Kassenprüfern,
  2. Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
  3. Entlastung des Kassierers und des Vorstandes,
  4. Beratung und Entscheidung über sonstige wichtige Angelegenheiten des Verbandes,
  5. Beschlussfassung über eingebrachte Anträge und über Satzungsänderungen,
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  7. Wahl des Ortes der nächsten Verbandsversammlung,
  8. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
  9. Benennung der Delegierten für den Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz
  1. Der Verbandsvorstand besteht aus
    1. dem Verbandsvorsitzenden,
    2. zwei stel/vertretenden Verbandsvorsitzenden,
    3. dem Kassierer,
    4. dem Geschäftsführer,
    5. dem Kreisfeuerwehrinspekteur oder einem Vertreter,
    6. dem Kreisjugendfeuerwehrwart oder einem Vertreter,
    7. einem Vertreter der Kreisausbildung,
    8. dem Fachbereichsleiter Öffentlichkeitsarbeit,
    9. dem Fachbereichsleiter Wettbewerbe,
    10. dem Fachbereichsleiter Alterskameraden,
    11. der Fachbereichsleitenn Frauen,
    12. dem Fachbereichsleiter Versicherungen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertreten die Stellvertreter den Verband nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden.
  3. Der Verbandsvorsitzende, seine Stellvertreter der Kassierer und der Geschäftsführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.
  4. Der unter Nr. 1 genannte Vorstand sowie je ein Beisitzer der Verbandsgemeinden und der Stadt Lahnstein bilden den Vorstand.
  5. Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Kreisfeuerwehrinspekteurs oder seines Vertreters, des Kreisjugendfeuerwehrwartes oder seines Vertreters und des Vertreters der Kreisausbildung werden von der Verbandsversammlung jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
  6. Die Beisitzer werden von den Feuerwehren der Verbandsgemeinden und der Stadt Lahnstein vorgeschlagen und von der Verbandsversammlung bestätigt. Die Bestätigung wird alle 4 Jahre wiederholt.
  7. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr oder, wenn dies von der Hälfte der Mitglieder beantragt wird, einberufen.
    Die Einberufungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht möglich,
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  9. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die gefassten Beschlüsse enthält.
Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung
  2. Verwaltung des Kreisfeuerwehrverbandes
  3. Beschlussfassung in allen Verbandsangelegenheiten, für die nicht die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsitzende zuständig ist,
  4. Feststellung des Rechnungsergebnisses
  5. Vorbereitung der Verbandsversammlung
  6. Aufnahme neuer Mitglieder
  7. Vorbereitung von Vorschlägen für die Wahl des Vorstandes (einschließlich Kassenprüfer)
  1. Die finanziellen Mittel zur Erreichung der Verbandszwecke werden aufgebracht durch
    1. jährliche Mitgliederbeiträge und
    2. freiwillige Zuwendungen
  2. Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassierer ordnungsgemäß Buch zu führen und Rechnung zu legen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn die zugrundeliegenden Belege vom Vorsitzenden (im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter) nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit abgezeichnet wurden.
    Die Kassen- und Buchprüfung ist jährlich von den Kassenprüfem vorzunehmen.
  3. Die durch Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen aufkommenden Verbandsgelder dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, insbesondere darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Das Geschäftsjahr endet jeweils zum Ende des zweiten Monats, der dem Termin der Verbandsversammlung vorangeht.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den KFV Rhein-Lahn eV. entstehen, werden erstattet; die Erstattung von Fahrtkosten erfolgt nach dem Landesreisekostengesetz.
    Weiteres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
  6. Alle Mitteilungen des Verbandes werden veröffentlicht.
  1. Der Verband kann nur aufgelöst werden, wenn sich in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung, in der 3/4 der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein müssen, mindestens 2/3 der anwesenden Delegierten für eine Auflösung entscheiden.
  2. Im Falle einer Auflösung des Verbandes fällt das vorhandene Vermögen an den Rhein-Lahn-Kreis, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.

Winden, den 03.11.2001