Ausführungsbestimmungen für die Verleihung der Ordensspange
Beim Delegiertentag des KFV Rhein-Lahn e.V. am 09.11.2002 in Bornich wurde die Einführung einer Ordensspange des KFV Rhein-Lahn e.V. beschlossen. Gleichzeitig wurde der Vorstand ermächtigt, die entsprechenden Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
In seiner Vorstandssitzung vom 14. Oktober 2015 hat der Vorstand die folgenden Ausführungsbestimmungen bezüglich der Verleihung der Ordensspange des KFV Rhein-Lahn e.V. beschlossen.
Allgemeines
- Jährlich sollten maximal 25 Ordensspangen verliehen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
- Die Auszeichnung mit der Ordensspange des KFV Rhein-Lahn e.V. ist eine Einzelehrung. Sie darf nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Ehrung des DFV oder des Landes Rheinland-Pfalz, z.B. Feuerwehr-Ehrenzeichen, verliehen werden. Zwischen einer der o.a. Ehrungen und der Verleihung der Ordensspange des KFV Rhein-Lahn e.V. muss ein Zeitraum von mindestens 2 Jahren liegen.
- Die Verleihung der Ordensspangen ist durch die örtliche Feuerwehr oder den Feuerwehrförderverein zu beantragen. Der Antrag soll gemäß beigefügtem Muster erfolgen und vom Wehrleiter befürwortet werden.
- Der Antrag ist an den Vorsitzenden des KFV Rhein-Lahn e.V. zu richten.
- Der Vorstand des KFV Rhein-Lahn e.V. entscheidet in seiner ersten Vorstandssitzung im Jahr über die eingegangenen Anträge auf Verleihung der Ordensspange.
- Die Verleihung soll in einem würdigen Rahmen, z.B. Delegiertentag KFV Rhein-Lahn e.V., Verbandsgemeindefeuerwehrtag, Jubiläumskomers erfolgen.
- Die Verleihung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes des KFV Rhein-Lahn e.V., welches durch den Vorsitzenden benannt wird.
- Der Geehrte erhält neben der Ordensspange eine Urkunde gemäß beiliegendem Muster.
Voraussetzungen für eine Auszeichnung mit der Ordensspange
- Form- und fristgerechter Eingang des vollständig ausgefüllten Antrags auf Verleihung der Ordensspange des KFV Rhein-Lahn e.V.. Über Ausnahmen hiervon aus triftigen Gründen entscheidet der Vorstand. Der Beschluss muss insoweit einstimmig erfolgen.
- In der Person desjenigen der auszuzeichnen ist, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen :
Schlußbestimmungen
- Die Ausführungsbestimmungen treten mit ihrer Bekanntgabe an die Mitglieder in Kraft.
- Eine Änderung der Ausführungsbestimmungen ist durch Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder möglich.
Downloads:
Ordensspange - Ausführungsbestimmungen
1 Datei(en) 70.59 KB
Ordensspange - Antrag
1 Datei(en) 103.06 KB
Ordensspange - Musterurkunde
1 Datei(en) 55.62 KB