§ 1 – Name, Sitz und Zweck

(1) Die Jugendfeuerwehren des Rhein-Lahn-Kreises haben sich zur „Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn-Kreis“ im Kreisfeuerwehrverband Rhein-Lahn e.V. zusammengeschlossen.

Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn-Kreis ist Bestandteil der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Rhein-Lahn e.V..

(2) Die Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn-Kreis hat ihren Sitz am jeweiligen Sitz des Kreisfeuerwehrverbandes Rhein-Lahn e.V..

(3) Die Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn-Kreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweilig gültigen Fassung.

Die Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn-Kreis ist die selbständige Gemeinschaft junger Menschen innerhalb des Kreisfeuerwehrverbandes Rhein-Lahn e.V., die sich zu den Idealen der Freiwilligen Feuerwehr bekennt und an ihrer Verwirklichung mitwirkt.

Die Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn-Kreis

  • will die Jugend zur aktiven Nächstenhilfe erziehen und das solidarische Eintreten der
    Jugend für Andere und Schwächere fördern,
  • will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen fördern und pflegen,
  • will die Jugendlichen durch Gleichberechtigung und Mitverantwortung zu mündigen
    Bürgern erziehen,
  • fordert von den Jugendlichen die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Grundordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen,
  • soll neue Ideen, Anregungen und Herausforderungen zur Freizeitgestaltung der jungen Menschen unterstützen,
  • soll sich mit aktuellen, jugendrelevanten Problemfeldern, beispielsweise Umweltschutz, Gewalt- und Suchtprävention auseinandersetzen.

Der Begriff junge Menschen orientiert sich an den Altersgrenzen des SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.

(4) Die Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn-Kreis hat den Zweck, die in ihr zusammen-geschlossenen Jugendfeuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen durch:

  1. Vermittlung von Anregungen für die Jugendarbeit.
  2. Schulung und Ausbildung der Jugendgruppenleiter(-innen).
  3. Weiterbildung von Jugendfeuerwehrwarten und Betreuer.
  4. Organisation von Jugendfeuerwehrtreffen und Ermöglichung des Erfahrungsaustausches unter den Jugendfeuerwehren.
  5. Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und den Jugendringen.
  6. Pflege internationaler Begegnungen und Zusammenarbeit.
  7. Vertretung der Interessen der Jugendfeuerwehren nach innen und außen.
  8. Vermittlung von Beihilfen aus der Jugendförderung.
  9. Öffentlichkeitsarbeit.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn-Kreis sind die Jugendfeuerwehren der Feuerwehren im Rhein-Lahn-Kreis.

Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind:

  1. Von der Gemeinde und der Feuerwehr bestätigter Gründungsbeschluss der
    Jugendfeuerwehr.
  2. Annahme der Jugendordnung gemäß Musterordnung der Deutschen
    Jugendfeuerwehr.

Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sollten das 25. Lebensjahr nicht überschreiten. Ausgenommen sind die Mitglieder der Organe der Jugendfeuerwehr.

(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit mehr als 2 Jahresbeiträgen in Verzug ist, nicht auf der Grundlage der Beschlüsse und Ziele der Kreisjugendfeuerwehr des Rhein-Lahn-Kreises arbeitet oder aus anderen Gründen grob gegen die Interessen der Jugendfeuerwehr des Rhein-Lahn-Kreises verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Kreisjugendfeuerwehrversammlung. Von der Absicht, das Mitglied auszuschließen, muss dieses benachrichtigt und vor der Versammlung gehört werden. Erfolgt der Ausschluss, ist in dem Bescheid der Hinweis aufzunehmen, dass hiergegen innerhalb von 2 Wochen schriftlicher Widerspruch möglich ist. Über diesen Widerspruch entscheidet der Kreisjugendfeuerwehrausschuss.

§ 3 – Organe

(1) Organe der Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn-Kreis sind:

  1. Die Kreisjugendfeuerwehrversammlung.
  2. Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss.
  3. Der Kreisjugendfeuerwehrwart.

§ 4 – Die Kreisjugendfeuerwehrversammlung

(1) Der Kreisjugendfeuerwehrversammlung ist das Beschlussorgan der Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn-Kreis. Sie tritt jedes Jahr unter dem Vorsitz des Kreisjugendfeuerwehrwartes zusammen.

(2) Der Kreisjugendfeuerwehrversammlung setzt sich zusammen aus:

  1. Den von den Mitgliedern bestimmten Delegierten. Jede Jugendfeuerwehr hat zwei Delegierte. Voraussetzung für die Entsendung und Stimmberechtigung von Delegierten ist der fristgerechte Eingang der Mitgliedsbeiträge.
  2. Den Mitgliedern des Kreisjugendfeuerwehrausschusses.

(3) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vorher beim Kreisjugend-feuerwehrwart eingereicht werden.

(4) Die Kreisjugendfeuerwehrversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
Im Fall der Auflösung, Änderung der Jugendordnung, oder Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Stimmenhäufung ist nicht zulässig.

(5) Über die Kreisjugendfeuerwehrversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Kreisjugendfeuerwehrwart und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

(6) Aufgaben der Kreisjugendfeuerwehrversammlung sind:

  1. Wahl der folgenden Mitglieder des Kreisjugendfeuerwehrausschusses:
    • Geschäftsführer
    • Kassierer
    • Fachbereichsleiter Öffentlichkeitsarbeit
    • evtl. weitere Fachbereichsleiter
  2. Entlastung des Kreisjugendfeuerwehrausschusses.
  3. Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge oder Umlage.
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Jugendordnung.
  5. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
  6. Festlegung der Richtlinien über die Arbeit der Jugendfeuerwehr Rhein- Lahn-Kreis.
  7. Ausschluss von Mitgliedern.

§ 5 – Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss

(1) Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss besteht aus:

  1. dem Kreisjugendfeuerwehrwart.
  2. zwei stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwarten.
  3. dem Geschäftsführer.
  4. dem Kassierer.
  5. dem Fachbereichsleiter Öffentlichkeitsarbeit
  6. nach Bedarf: Projektbeauftragte.
  7. Je einem Beisitzer, aus den Verbandsgemeinden, in denen Jugendfeuerwehren existieren, sowie der Stadt Lahnstein, im Idealfall der Verbandsgemeindejugendwart.
  8. Vertreter des Kreisfeuerwehrverbandes Rhein-Lahn e.V., der Kreisfeuerwehrinspekteur oder seine Stellvertreter, sowie Mitglieder der Landesjugendfeuerwehrleitung können zu jeder Zeit als Gäste mit beratender Stimme an den Organversammlungen der Kreisjugendfeuerwehr des Rhein-Lahn-Kreises eingeladen werden.

(2) Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss wird mit Ausnahme des Kreisjugendfeuerwehrwartes den Stellvertretern und den Beisitzern von der Kreisjugendfeuerwehrversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Mitglieder des Kreisjugendfeuerwehrausschusses, mit Ausnahme etwaiger Projektbeauftragte müssen, aktives Mitglied in einer Feuerwehr des Rhein-Lahn-Kreises sein. Beim Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst scheidet das Mitglied aus dem Kreisjugendfeuerwehrausschuss aus. Der Ausschuss kann die freigewordene Position bis zur nächsten Versammlung kommissarisch besetzen.

Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss wird vom Kreisjugendfeuerwehrwart nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, einberufen. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kreisjugendfeuerwehrausschusses erforderlich.

Über die Sitzungen des Kreisjugendfeuerwehrausschusses sind Niederschriften anzufertigen, die vom Kreisjugendfeuerwehrwart und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind den Ausschussmitgliedern zu übersenden, der Vorsitzende des Kreisfeuerwehrverbandes Rhein-Lahn e.V. ist von der Sitzung zu informieren.

(3) Die Aufgaben den Kreisjugendfeuerwehrausschusses sind:

  1. Einberufung der Kreisjugendfeuerwehrversammlung. Er gibt den Zeitpunkt und den Tagungsort mindestens vier Wochen vorher bekannt.
  2. Durchführung der Beschlüsse der Kreisjugendfeuerwehrversammlung.
  3. Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeit.
  4. Führung der Kassengeschäfte vgl. § 7.
  5. Vorbereitung und Durchführung aller Tagungen und Veranstaltungen.
  6. Aufgreifen und Beraten von Fragen und Problemen der Jugendfeuerwehren im Rhein- Lahn-Kreis und der Jugendarbeit im Allgemeinen.
  7. Zusammenarbeit mit der Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz.

§ 6 – Der Kreisjugendfeuerwehrwart

(1) Der Kreisjugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter oder ein in der Reihenfolge des § 5 aufgeführtes Mitglied des Kreisjugendfeuerwehrausschusses, führt die Geschäfte der Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn-Kreis und vertritt sie nach innen und außen. Der Kreisjugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter oder ein in der Reihenfolge des § 5 aufgeführtes Mitglied des Kreisjugendfeuerwehrausschusses, hat Sitz und Stimme im Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes Rhein-Lahn e.V..

Der Landrat bestellt den Kreisjugendwart und dessen Stellvertreter. Die Bestellung richtet sich nach dem LBKG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7 – Verwaltung

(1) Die Geschäfte der Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn-Kreis werden ehrenamtlich geführt.

(2) Die finanziellen Mittel für die Arbeit der Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn-Kreis werden durch Mitgliedsbeiträge (Mitgliedsbeiträge an den Kreisfeuerwehrverband Rhein-Lahn e.V., soweit sie auf die jugendlichen Mitglieder entfallen), Zuwendungen, Spenden, durch Schenkung Dritter und durch Beihilfen aus der Jugendförderung sowie durch sonstige Förderungsmittel aufgebracht. Die Kasse der Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn-Kreis ist Bestandteil der Kasse des Kreisfeuerwehrverbandes Rhein-Lahn e.V..

(3) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Kreisjugendfeuerwehrausschuss, Auszahlungen bedürfen der Anweisung durch den Kreisjugendfeuerwehrwart. Dem Kreisfeuerwehrverband Rhein-Lahn e.V. sind die Kassenbücher zur Prüfung durch die Kassenprüfer des Kreisfeuerwehrverbandes Rhein-Lahn e.V. offenzulegen.

(4) Das Geschäftsjahr endet jeweils zum Ende des zweiten Monats, der dem Termin der Verbandsversammlung vorangeht.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn-Kreis fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 8 – Auflösung

(1) Die Auflösung der Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn-Kreis bedarf einer Zweidrittelmehrheit bei der Kreisjugendfeuerwehrversammlung. Sie sollte solange nicht aufgelöst werden, so lange im Landkreis Rhein-Lahn noch Jugendfeuerwehren bestehen.

(2) Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn-Kreis an den Kreisfeuerwehrverband Rhein-Lahn e.V., der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen hat.

§ 9 – Zusammenarbeit mit dem Kreisfeuerwehrverband Rhein-Lahn e.V.

(1) Der Kreisfeuerwehrverband Rhein-Lahn e.V. fördert und betreut die Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn-Kreis.

(2) Der Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes Rhein-Lahn e.V. kann den Kreisjugend-feuerwehrwart jederzeit zur Berichterstattung auffordern. Der Vorsitzende des Kreisfeuerwehrverbandes Rhein-Lahn e.V., im Verhinderungsfalle einer seiner Stell-vertreter, ist von den Sitzungen des Kreisjugendfeuerwehrausschusses zu informieren und zur Kreisjugendfeuerwehrversammlung einzuladen.

§ 10 – Schlussbestimmungen

Alle Personenbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form. Die Jugendordnung wurde am 18.11.2017 durch die Kreisjugendfeuerwehrversammlung beschlossen.

Die Jugendordnung tritt in Kraft am 01.01.2018.

Die Jugendordnung in der Fassung vom 08.11.2010 tritt zum 31.12.2017 außer Kraft.

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