§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Die Kinder- und Jugendfeuerwehren des Rhein-Lahn-Kreises haben sich zur „Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn-Kreis“ im Kreisfeuerwehrverband Rhein-Lahn e. V. zusammengeschlossen. Die Jugendordnung der Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn ist Bestandteil der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Rhein-Lahn e.V..

(2) Die Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn hat ihren Sitz am jeweiligen Sitz des Kreisfeuerwehrverbandes Rhein-Lahn e.V..

(3) Die Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Sie ist die selbstständige Gemeinschaft junger Menschen innerhalb des Kreisfeuerwehrverbandes Rhein-Lahn e.V., die sich zu den Idealen der Freiwilligen Feuerwehr bekennt und an ihrer Verwirklichung mitwirkt.

Die Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn:

  • will die Jugend zur aktiven Nächstenhilfe erziehen und das solidarische Eintreten der Kinder und Jugend für Andere und Schwächere fördern,
  • will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Kindern und Jugendlichen fördern und pflegen,
  • will die Kinder und Jugendlichen durch Gleichberechtigung und Mitverantwortung zu mündigen Bürgern erziehen,
  • fordert von den Kindern und Jugendlichen die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Grundordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen,
  • soll neue Ideen, Anregungen und Herausforderungen zur Freizeitgestaltung der jungen Menschen unterstützen,
  • soll sich mit aktuellen, Kinder- und Jugendrelevanten Problemfeldern, beispielsweise Umweltschutz, Gewalt- und Suchtprävention auseinandersetzen,
  • will die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen fördern.

Der Begriff junge Menschen orientiert sich an den Altersgrenzen des SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.

(4) Die Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn hat den Zweck, die in ihr zusammengeschlossenen Kinder- und Jugendfeuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen durch:

  1. Vermittlung von Anregungen für die Kinder- und Jugendarbeit.
  2. Schulung und Ausbildung der Jugendgruppenleiter(-innen).
  3. Weiterbildung von Jugendfeuerwehrwarten und Betreuerinnen und Betreuern.
  4. Organisation von Jugendtreffen und Ermöglichung des Erfahrungsaustausches unter den Kinder- und Jugendfeuerwehren.
  5. Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und den Jugendringen.
  6. Pflege internationaler Begegnungen und Zusammenarbeit.
  7. Vertretung der Interessen der Kinder- und Jugendfeuerwehren nach innen und außen.
  8. Vermittlung von Beihilfen aus der Jugendförderung.
  9. Öffentlichkeitsarbeit.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn sind die Kinder- und Jugendfeuerwehren der Feuerwehren im Rhein-Lahn-Kreis.

Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind:

  • Ein von der Gemeinde und der Feuerwehr bestätigter Gründungsbeschluss der Kinder- bzw. Jugendfeuerwehr.
  • bei Jugendfeuerwehren: Annahme einer Jugendordnung gemäß der Musterordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr oder der Kinder- und Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz.
  • bei Kinderfeuerwehren: Annahme der Organisationsverfügung der Kindergruppen in Rheinland-Pfalz.

(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit mehr als 2 Jahresbeiträgen in Verzug ist, nicht auf der Grundlage der Beschlüsse und Ziele der Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn arbeitet oder aus anderen Gründen grob gegen die Interessen der Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet die Versammlung der Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn. Von der Absicht, das Mitglied auszuschließen, muss dieses benachrichtigt und vor der Versammlung gehört werden. Erfolgt der Ausschluss, ist in dem Bescheid der Hinweis aufzunehmen, dass hiergegen innerhalb von 2 Wochen schriftlicher Widerspruch möglich ist. Über diesen Widerspruch entscheidet der Ausschuss der Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn.

§ 3 Organe

(1) Organe der Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn sind:

  1. Die Kreisdelegiertenversammlung der Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn.
  2. Der Ausschuss der Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn.
  3. Der geschäftsführende Vorstand der Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn.
  4. Der Kreisjugendfeuerwehrwart.

§ 4 Die Kreisdelegiertenversammlung der Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn

(1) Die Kreisdelegiertenversammlung der Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn wird im Folgenden als „Kreisdelegiertenversammlung“ bezeichnet.

(2) Die Kreisdelegiertenversammlung ist das höchste Beschlussorgan der Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn. Sie tritt jährlich unter dem Vorsitz des Kreisjugendfeuerwehrwartes zusammen.

(3) Die Kreisdelegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:

  • Den von den Mitgliedern bestimmten Delegierten. Jede Kinder- und Jugendfeuerwehr hat zwei Delegierte. Voraussetzung für die Entsendung und Stimmberechtigung ist der fristgerechte Eingang der Mitgliedsbeiträge gem. gültigem Beschluss aus der Verbandsversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes Rhein-Lahn e.V..
  • Den Mitgliedern des Ausschusses der Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn.
  • Dem geschäftsführenden Vorstand der Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn.

(4) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vorher beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.

(5) Die Kreisdelegiertenversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenhäufung ist nicht zulässig. Im Fall der Auflösung, Änderung der Jugendordnung oder Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

(6) Über die Kreisdelegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Kreisjugendfeuerwehrwart und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

(7) Aufgaben der Kreisdelegiertenversammlung sind:

  • Wahl der folgenden Mitglieder des Ausschusses: Geschäftsführer, Kassierer, Fachbereichsleitung Öffentlichkeitsarbeit, Fachbereichsleitung Kinderfeuerwehr sowie evtl. weitere Fachbereichsleitungen.
  • Entlastung des Ausschusses der Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn.
  • Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge oder Umlage.
  • Beschlussfassung über Änderungen der Jugendordnung.
  • Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
  • Festlegung der Richtlinien über die Arbeit der Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn.
  • Ausschluss von Mitgliedern.

§ 5 Der Ausschuss der Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn

(1) Im Folgenden wird der Ausschuss der Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn als „Ausschuss“ bezeichnet.

(2) Der Ausschuss besteht aus:

  • dem Kreisjugendfeuerwehrwart,
  • zwei stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwarten,
  • dem Geschäftsführer,
  • dem Kassierer,
  • der Fachbereichsleitung Öffentlichkeitsarbeit,
  • der Fachbereichsleitung Kinderfeuerwehr,
  • evtl. weiteren Fachbereichsleitungen,
  • nach Bedarf: Projektbeauftragte,
  • je einem Beisitzer aus den Verbandsgemeinden sowie der Stadt Lahnstein (im Idealfall VG-Jugendwart oder Kinderfeuerwehrbeauftragte).

Gäste wie Vertreter des Kreisfeuerwehrverbandes, der Brand- und Katastrophenschutzinspekteur oder Mitglieder der Landesjugendfeuerwehrleitung können mit beratender Stimme eingeladen werden.

(3) Der Ausschuss wird (außer Kreisjugendfeuerwehrwart, Stellvertretern und Beisitzern) auf 4 Jahre gewählt. Mitglieder müssen (außer Fachbereichsleitung Kinderfeuerwehr und Projektbeauftragte) aktives Mitglied in einer Feuerwehr des Rhein-Lahn-Kreises sein. Beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst endet die Mitgliedschaft im Ausschuss.

(4) Der Ausschuss wird vom Kreisjugendfeuerwehrwart nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einberufen.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Der Vorsitzende des Kreisfeuerwehrverbandes ist zu informieren.

(6) Die Aufgaben des Ausschusses sind:

  • Einberufung der Kreisdelegiertenversammlung (Bekanntgabe mind. 4 Wochen vorher).
  • Durchführung der Beschlüsse der Kreisdelegiertenversammlung.
  • Vorbereitung und Durchführung aller Tagungen und Veranstaltungen.
  • Aufgreifen und Beraten von Fragen der Kinder- und Jugendfeuerwehren sowie der Jugendarbeit allgemein.
  • Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz.

§ 6 Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Kreisjugendfeuerwehrwart, den zwei Stellvertretern, dem Geschäftsführer, dem Kassierer sowie den Fachbereichsleitungen Öffentlichkeitsarbeit, Kinderfeuerwehr und evtl. weiteren Fachbereichsleitungen.

(2) Der Kreisjugendfeuerwehrwart lädt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zur Sitzung ein.

(3) Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

(4) Zu den Aufgaben gehören die Einberufung der Kreisdelegiertenversammlung, Durchführung deren Beschlüsse, Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeit, Führung der Kassengeschäfte sowie die Vorbereitung von Veranstaltungen und die Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz.

§ 7 Der Kreisjugendfeuerwehrwart

(1) Der Kreisjugendfeuerwehrwart (oder im Verhinderungsfall ein Vertreter gemäß § 5) führt die Geschäfte der Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn und vertritt sie nach innen und außen. Er hat Sitz und Stimme im Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes Rhein-Lahn e.V..

(2) Der Landrat bestellt den Kreisjugendfeuerwehrwart und dessen Stellvertreter.

(3) Die Bestellung richtet sich nach dem LBKG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 8 Verwaltung

(1) Die Geschäfte werden ehrenamtlich geführt.

(2) Die finanziellen Mittel stammen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen, Spenden, Schenkungen und Beihilfen. Die Kasse ist Bestandteil der Kasse des Kreisfeuerwehrverbandes Rhein-Lahn e.V..

(3) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Ausschuss; Auszahlungen bedürfen der Anweisung durch den Kreisjugendfeuerwehrwart.

(4) Das Geschäftsjahr endet jeweils zum Ende des zweiten Monats, der dem Termin der Verbandsversammlung vorangeht.

(5) Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Zusammenarbeit mit dem Kreisfeuerwehrverband Rhein-Lahn e.V.

(1) Der Kreisfeuerwehrverband Rhein-Lahn e. V. fördert und betreut die Kinder- und Jugendfeuerwehr Rhein-Lahn.

(2) Der Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes kann den Kreisjugendfeuerwehrwart jederzeit zur Berichterstattung auffordern. Der Vorsitzende des Kreisfeuerwehrverbandes ist über Ausschusssitzungen zu informieren und zur Delegiertenversammlung einzuladen.

§ 10 Auflösung

(1) Die Auflösung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Kreisdelegiertenversammlung. Sie sollte nicht erfolgen, solange noch Kinder- und Jugendfeuerwehren im Kreis bestehen.

(2) Bei Auflösung fällt das Vermögen an den Kreisfeuerwehrverband Rhein-Lahn e.V. zur unmittelbar und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Zur besseren Lesbarkeit wurde die männliche Bezeichnung verwendet; weibliche Personen sind gleichermaßen angesprochen und wählbar.

(2) Die Jugendordnung wurde am 22.11.2025 beschlossen und am selben Tag durch den Kreisfeuerwehrverband bestätigt.

(3) Die Jugendordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

(4) Die Jugendordnung in der Fassung vom 18.11.2017 tritt zum 31.12.2025 außer Kraft.

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