Der Kreisfeuerwehrverband Rhein-Lahn e.V gibt sich nachfolgende Geschäftsordnung, die zur Vereinfachung der allgemeinen Verwaltungsarbeit beitragen soll.

Der Kreisfeuerwehrverband (KFV) Rhein-Lahn e.V. wurde am 15.03.1979 gegründet.
Eingetragen beim Amtsgericht Koblenz im Vereinsregister unter der Nr.2150.

Das Wappen des KFV ist gebildet aus dem Wappen des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz und dem Wappenschild des Rhein-Lahn-Kreises.
Das Wappen des KFV wird z.Z. in sämtlichem Schriftverkehr, Sammelmappen, Urkunden, Stempel geführt. Die Genehmigung zur Nutzung des Wappens erteilt der geschäftsführende Vorstand des KFV mit Stimmenmehrheit.

Jährlich sind mindestens zwei Gesamtvorstandssitzungen durchzuführen. Der geschäftsführende Vorstand trifft sich bei Bedarf zusätzlich.
Von allen Sitzungen sind Sitzungsprotokolle anzufertigen und an die Vorstandsmitglieder zu verteilen. Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.

Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung des Vorsitzenden nimmt – gemäß vorheriger Absprache – einer der beiden stellv. Vorsitzenden die Aufgaben des Vorsitzenden wahr.
Eingehende Post ist während der Abwesenheit des Vorsitzenden grundsätzlich an den Geschäftsführer umzuleiten.

Zu Jahresbeginn ist ein aktueller Veranstaltungskalender des KFV zu erstellen und an alle Mitglieder des KFV, an die Kreisverwaltung, Verbandsgemeinden und an die Stadt Lahnstein zu verteilen.
Die Mitglieder des KFV sind listenmäßig zu erfassen, jährlich zu aktualisieren und an die Vorstandsmitglieder zu verteilen.
Alle Mitglieder des KFV erhalten regelmäßig (nach Möglichkeit pro Quartal) eine InfoPost mit aktuellen Beiträgen des KFV und des LFV.
Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn die zugrundeliegenden Belege vom Vorsitzenden (im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter) nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit abgezeichnet wurden.
Jährliche Verbandsversammlung: Die ausrichtende Feuerwehr erhält einen Zinnteller gemäß u.a. Aufstellung
Runder Geburtstag (25, 50, 75, 100 usw.) einer Wehr gemäß u.a. Aufstellung.
Geburtstag eines Vorstand- oder Ehrenmitgliedes ab 60 Jahre gemäß u.a. Aufstellung oder Geschenk im Wert von € 100,00.

Geschenke des KFV Rhein-Lahn e.V. für Jubiläen, Geburtstage usw. Stand 2003
aa) Zinnteller für allgemeine Anlässe (ohne Motiv) Preis z.Zt. 15,– €
ab) Zinnteller bis 75jährigem Feuerwehrjubiläen Preis z.Zt. 40,– €
Motiv: Florian etc.

b) Zinnbild ab 100-jährigem Feuerwehrjubiläum Preis z.Zt. 65,– €
c) ZinnbiId für Geburtstage 60,70, usw. Preis z.Zt. 60,– €
Motiv: 4 alte Feuerwehr-Kfz
(Nr.. 16830 incl. Eichenrahmen ,,Eifel“)

Text für ab) und b):
Gewidmet der Freiwilligen Feuerwehr …….zum …-jährigen Jubiläum.
Im (Monatsname) 20.. .
Motiv: 4 alte Feuerwehr-Kfz
(Nr. 16830 incl. Schieferlook)

Text :
Zum ….. Geburtstag die herzlichsten GIückwünsche.

Der Vorstand
Bad Ems,

aa) bis c) werden mit dem Wappenschild des KFV Rhein-Lahn e.V. ausgestattet.

Hochzeit eines Vorstand- oder Ehrenmitgliedes: Geschenk im Wert von 50,– €.
Runder Geburtstag (25, 50, 75, 100 usw.) eines Kreisfeuerwehrverbandes aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Koblenz: Karte und Geldbetrag von 50,– €.
Beerdigung ab Wehrleiter aufwärts und Wertungsrichter ein Geldbetrag von 30,– €.
Beerdigung eines Vorstand- oder Ehrenmitgliedes Anzeige in der Presse und ein Geldbetrag von 50,– €.
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes : Geschenk nach Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes

Fahrtkosten werden mit dem jeweiligen Kilometersatz des Landesreisekostengesetzes für anerkannte private Fahrzeuge (ab 3.000 km) erstattet. Dies sind zurzeit 0,30 € je gefahrenen Kilometer.
Der Nachweis, dass die Aufwendungen im Interesse des Kreisfeuerwehrverbandes entstanden sind, ist grundsätzlich durch Vorlage einer Einladung zu erbringen.

Gemäß Beschluß des Gesamtvorstandes vom 13. April 2000 werden Anträge für eine Ehrung wie folgt behandelt:

1. Antrag an oder vom KFV mit Begründung
2. Erteilung eines Zwischenbescheides an den Antragsteller
3. Information des Beisitzers der VG/Stadt
4. Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung der nächsten Gesamtvorstandssitzung
5. Beschlußfassung über den Antrag unter Anhörung des Beisitzers zur Person
6. Beantragung der Ehrung beim LFV bzw. Bekanntgabe der Ablehnung an Antragsteller

Eilentscheidungen beschließt der geschäftsführende Vorstand mittels Stimmenmehrheit.

Anpassung an Euro einstimmig beschlossen auf der Delegiertenversammlung am 15. November 2003 in Holzheim.

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